Patientenvorsorge

Patientenverfügung - Betreuungsrecht - Vollmacht

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen zu können. Das Betreuungsrecht regelt, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.

Mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie heute schon vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden.

Das Bundesjustizministerium stellt Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Wenn Sie damit allein nicht weiterkommen, biete ich Ihnen meine Beratung und Hilfe bei der Erstellung Ihrer persönlichen Vorsorgedokumente an.

Beachten Sie die aktuelle Rechtsprechung!

Nach einem Urteil des BGH (Az: XII ZB 61/16 vom 6.Juli 2016) sind viele alte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten nicht rechtssicher verfasst und sollten korrigiert werden! Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Wir helfen Ihnen!

Bitte informieren Sie sich beim Praxisteam über die Möglichkeiten, Ihre Vorsorgedokumente zu erstellen. Wir bauen auf Vorlagen des BMJV!

  • Patientenverfügung
  • Wenn Sie heute selbstbestimmt festlegen wollen, wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden wollen, erstellen Sie eine Patientenverfügung. Darin bestimmen Sie vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen. Seit September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich verankert.

  • Vorsorgevollmacht
  • Während mit der Patientenverfügung Ihr Behandlungswille dokumentiert wurde, erteilen Sie mit der Vorsorgevollmacht einer anderen Person das Recht, Ihren Willen auch gegenüber Dritten durchzusetzen. Den Umfang der Vollmacht sowie die Zahl der Bevollmächtigten bestimmen allein Sie. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.

  • Betreuungsverfügung
  • Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor der (durch ein Gericht bestellten) Betreuung. Mit der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr geht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln. Auch der gerichtlich bestellte Betreuer ist an Ihre in der Patientenverfügung niedergelegten Vorgaben gebunden.

Wenn Sie heute selbstbestimmt festlegen wollen, wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden wollen, erstellen Sie eine Patientenverfügung. Darin bestimmen Sie vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen. Seit September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich verankert.

Während mit der Patientenverfügung Ihr Behandlungswille dokumentiert wurde, erteilen Sie mit der Vorsorgevollmacht einer anderen Person das Recht, Ihren Willen auch gegenüber Dritten durchzusetzen. Den Umfang der Vollmacht sowie die Zahl der Bevollmächtigten bestimmen allein Sie. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.

Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor der (durch ein Gericht bestellten) Betreuung. Mit der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr geht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln. Auch der gerichtlich bestellte Betreuer ist an Ihre in der Patientenverfügung niedergelegten Vorgaben gebunden.