Ersatzkassen

Bis zum 31.12.1995 definierte das SGB V die Ersatzkassen als Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. Seit dem 01.01.1996 gelten als Ersatzkassen im Sinne des SGB V nur noch die am 31.12.1992 bestehenden Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31.12.1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten.

Heute ist eine Beschränkung des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises ist nicht mehr zulässig. Seit dem 01.01.1996 hat jeder Versicherungspflichtige und Berechtigte die freie Wahlmöglichkeit unter allen gesetzlichen Krankenkassen und damit auch unter den Ersatzkassen, deren Zuständigkeit nach der Satzung sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt (§ 173 SGB V in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung).

Dennoch beruht die Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse auf freiwilliger Basis. Die Ausübung des Wahlrechts muß der Versicherte gegenüber der gewählten Krankenkasse erklären, die eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellt.

  • VdEK Verband der Ersatzkassen e.V.
  • BEK Barmer Ersatzkasse
  • DAK Deutsche Angestellen-Krankenkasse
  • TK Techniker Krankenkasse
  • GEK Gmünder Ersatzkasse
  • Hamburg - Münchener Krankenkasse
  • HKK Handelskrankenkasse
  • HEK Hanseatische Krankenkasse
  • HZK Krankenkasse für Bau- und Holzberufe
  • KKH Kaufmännische Krankenkasse
  • KEH Krankenkasse Eintracht Heusenstamm